(1)
Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Rechtsstellung der Mitglieder finden § 34 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 1 und 2, § 43, § 44 und die §§ 46 bis 50 entsprechende Anwendung.
(2)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann im Benehmen mit dem Personalrat Sitzungen abhalten; die §§ 35 bis 38 gelten entsprechend. An diesen Sitzungen kann die oder der Vorsitzende des Personalrats oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.