(1)
Sind in der Dienststelle Wahlberechtigte verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2)
Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3)
Eine Gruppe erhält mindestens
(4)
Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfasst.
(5)
Für die Ermittlung der Zahl der auf die einzelnen Gruppen entfallenden Vertreterinnen oder Vertreter gilt § 15 Absatz 3 entsprechend.
(6)
Die Geschlechter sollen in jeder Gruppe, mindestens aber im Personalrat insgesamt, entsprechend ihrem Zahlenverhältnis zu den Beschäftigten vertreten sein. § 15 Absatz 3 und § 17 gelten entsprechend.