Jurafuchs

§ 23

SPersVG
Aufgaben des Wahlvorstands
Personalrat
Stand 2024-11-13
(1)
Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden.
(2)
Nach Beendigung der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt. Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zuzuleiten.
(3)
Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht nach, beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 21 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und § 22 gelten entsprechend.

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