Jurafuchs

§ 29

SPersVG
Ausschluss und Auflösung
Personalrat
Stand 2024-11-13
(1)
Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen.
(2)
Ein rechtskräftig aus dem Personalrat ausgeschlossenes Mitglied darf bei der folgenden Wahl weder in den Wahlvorstand bestellt noch in den Personalrat gewählt werden.

Meine Notizen

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