Jurafuchs

§ 75

SPersVG
Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Stand 2024-11-13
(1)
Bestehen in mehrstufigen Verwaltungen Stufenvertretungen, so werden bei den Mittelbehörden Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen, bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
(2)
Bestehen bei einstufigen Verwaltungen Gesamtpersonalräte, so sind Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen zu errichten.
(3)
Für die Wahl, die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Aufgaben finden
1.
bei der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung § 59 Absatz 2 und 5 und § 61 und
2.
bei der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung § 62 Absatz 2 und § 63 Absatz 1 Satz 1

sowie für beide die §§ 64 bis 73 entsprechende Anwendung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →