(1)
Die §§ 103 und 104 finden auf Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände kommunaler Körperschaften entsprechend Anwendung.
(2)
Liegen die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 nicht vor, so sind die Angehörigen der Dienststelle wahlberechtigt beziehungsweise wählbar für den Personalrat der Dienststelle, bei der die Geschäfte des Verbandes geführt werden.