(1)
Als Dienststellen gelten
1.
die Gesamtheit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und
2.
die Gesamtheit der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.
(2)
Als Leiterin oder als Leiter der Dienststelle gilt im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(3)
Innerhalb von zwei Monaten ab der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst wählen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zum gleichen Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, jeweils ein Personalratsmitglied und ein Ersatzmitglied nach § 18. Die zu den jeweiligen Einstellungsterminen für die Dauer des regulären Vorbereitungsdienstes gewählten Personalratsmitglieder bilden den Personalrat. § 14 Absatz 1 Nummer 2 und § 15 Absatz 1 finden keine Anwendung.
(4)
Der Personalrat der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der Personalrat der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.
(5)
Bei der ersten Wahl des Personalrats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wählen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare eines jeden Einstellungstermins jeweils ein Personalratsmitglied und ein Ersatzmitglied für die Dauer des jeweils verbleibenden regulären Vorbereitungsdienstes. Absatz 3 bleibt unberührt.