Jurafuchs

§ 2

SPersVG
Grundsätze der Zusammenarbeit
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-11-13
(1)
Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Angehörigen der Dienststelle im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen.
(2)
Sie haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Ist durch eine Maßnahme der Dienststelle ein Recht des Personalrats verletzt worden und stimmt der Personalrat der Maßnahme nicht nachträglich zu, sind ihre Folgen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder öffentliche Interessen entgegenstehen, rückgängig zu machen.
(3)
Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Dienststelle und Personalrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(4)
Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.
(5)
Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Dazu zählt insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aufgrund rassistischer Zuschreibungen oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(6)
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen. Die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

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