(1)
Der Personalrat hat auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes einzusetzen.
(2)
Der Personalrat ist zuzuziehen bei Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle oder den zuständigen Stellen vorgenommen werden. Das Gleiche gilt für die aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Dienststelle durchzuführenden Besichtigungen.
(3)
An den Besprechungen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuss nach § 22 Absatz 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches nehmen Beauftragte des Personalrats teil.
(4)
Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5)
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches vom Personalrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.