(1)
Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend. Es muss sichergestellt sein, dass jede und jeder Angehörige der Dienststelle teilnehmen kann.
(2)
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle ist unter Mitteilung der Tagesordnung zu allen Personalversammlungen einzuladen. Sie oder er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Personalversammlung über das Personal- und Sozialwesen der Dienststelle zu berichten. Auf Verlangen des Personalrats hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle an der Personalversammlung teilzunehmen; dies gilt auch für Personalversammlungen, die auf ihren oder seinen Antrag einberufen worden sind.
(3)
Je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, und der Stufenvertretungen, ist berechtigt, an der Personalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Personalrat hat den Teilnahmeberechtigten die Einberufung der Personalversammlung rechtzeitig mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretungen oder des Gesamtpersonalrats sowie eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretungen oder der Gesamtpersonalrat bestehen, können an der Personalversammlung teilnehmen. Teilnahmerechte aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4)
Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, dass sachkundige Personen zu den Versammlungen hinzugezogen werden.