Jurafuchs

§ 71

SPersVG
Allgemeine Aufgaben
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Stand 2024-11-13
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1.
Maßnahmen, die den Jugendlichen oder Auszubildenden der Dienststelle dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis, beim Personalrat zu beantragen,
2.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Jugendlichen oder Auszubildenden geltenden Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden, und
3.
Beschwerden und Anregungen von Jugendlichen oder Auszubildenden entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken.

Sie hat die betroffenen Jugendlichen oder Auszubildenden über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.

Meine Notizen

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