Jurafuchs

§ 72

SPersVG
Zusammenarbeit mit dem Personalrat
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Stand 2024-11-13
(1)
Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
(2)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Personalratssitzungen eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
(3)
Die Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und Jugend- und Auszubildendenvertreter haben ein Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Personalrats besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen.
(4)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders Jugendliche oder Auszubildende betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders Jugendliche oder Auszubildende betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.
(5)
Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen.

Meine Notizen

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