(1)
Wahlberechtigt sind alle Angehörigen der Dienststelle, es sei denn, dass sie
1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
2.
am Wahltag länger als zwölf Monate beurlaubt sind oder
3.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.
(2)
Wer zu einer Dienststelle abgeordnet oder zugewiesen ist oder in ihr im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt, wird in ihr wahlberechtigt, sobald sie oder er der Dienststelle seit drei Monaten angehört; im gleichen Zeitpunkt verliert sie oder er das Wahlrecht bei der abgebenden Dienststelle. Das gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrgängen und für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 tritt der Verlust des Wahlrechts bei einer Zuweisung zu einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten ein. Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle sind Angehörige, die einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform zur Arbeitsleistung überlassen werden. Angehörige, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind, sowie Angehörige, die im Rahmen ihrer Fortbildung besonderen Ausbildungs- und Schulungsstätten zugewiesen sind, sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt. Das Gleiche gilt für Angehörige, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Angehörige der Dienststelle binnen weiterer neun Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird.
(3)
Auszubildende sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt. Auszubildende im Bereich der Justizverwaltung sind ausschließlich bei ihrer Stufenvertretung wahlberechtigt.
(4)
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihr oder sein ständiger Vertreter sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle nicht wahlberechtigt.