Jurafuchs

§ 102

SPersVG
Sondervertretung
Oberste Landesbehörden
Stand 2024-11-13
(1)
In Angelegenheiten, die alle obersten Landesbehörden betreffen und die einheitlich zu regeln sind, nimmt die Aufgaben der bei diesen gebildeten Stufenvertretungen oder der Personalräte, soweit eine Stufenvertretung nicht besteht, eine Sondervertretung wahr. Diese setzt sich aus je drei Mitgliedern zusammen, die von den bei den obersten Landesbehörden gebildeten Stufenvertretungen oder Personalräten aus ihrer Mitte gewählt werden.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 nimmt die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wahr. Es ist zugleich oberste Dienstbehörde.

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