Jurafuchs

§ 43

SPersVG
Sitzungsniederschrift und Einsicht in Unterlagen
Personalrat
Stand 2024-11-13
(1)
Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von der oder von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.
(2)
Hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eine sonstige Teilnahmeberechtigte oder ein sonstiger Teilnahmeberechtigter an der Sitzung teilgenommen, so ist ihr oder ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3)
Die Mitglieder des Personalrats haben das Recht, die Unterlagen des Personalrats jederzeit einzusehen.

Meine Notizen

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