(1)
In Dienststellen, die in der Regel mehr als 30 Jugendliche oder Auszubildende beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung eigene Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch den Personalrat und die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle zu vereinbaren. § 45 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2)
An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann die oder der Vorsitzende des Personalrats oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.