Jurafuchs

§ 99

SPersVG
Angelegenheiten der Mitwirkung
Beteiligung des Personalrats
Stand 2024-11-13
(1)
Der Personalrat hat mitzuwirken bei
1.
der Ermittlung der für die Berechnung des Personalbedarfs maßgebenden Grundlagen,
2.
der Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern,
3.
der Stellenbewertung,
4.
der Aufstellung von Organisationsplänen und des Stellenplanentwurfs,
5.
der Veranschlagung der im Haushaltsvoranschlag vorgesehenen Mittel für die sozialen Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle,
6.
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches,
7.
Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder der Wirtschaftlichkeit der Dienststelle durch Dritte und
8.
der Auflösung, der Einschränkung, der Verlegung oder der Zusammenlegung, der Aufspaltung oder der Ausgliederung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen.
(2)
Der Personalrat wirkt mit bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und § 104 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind. Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, haben die bei der Vorbereitung beteiligten obersten Dienstbehörden die zuständigen Personalvertretungen nach Satz 1 zu beteiligen.

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