(1)
Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
(2)
An Sprechstunden des Personalrats kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung Jugendlicher und Auszubildender teilnehmen, sofern die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durchführt.
(3)
Die Sprechstunden können mittels Video- und Telefonkonferenzen abgehalten werden, wenn
1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2.
dies in der Geschäftsordnung des Personalrats vorgesehen ist und
3.
der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sprechstunden keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(4)
Durch den Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Personalrats entsteht den Angehörigen der Dienststelle kein Ausfall an Arbeitsentgelt oder Dienstbezügen.