Jurafuchs

§ 90

SPersVG
Vorläufige Maßnahmen
Beteiligung des Personalrats
Stand 2024-11-13
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufigen Regelungen mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

Meine Notizen

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