(1)
Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2)
In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist. Für Beratung und Beschlussfassung gilt § 38 Absatz 1 bis 4 entsprechend.