(1)
Personalversammlungen und Teilversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung zwingend erfordern. Die Teilnahme an den Versammlungen hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.
(2)
Findet die Personalversammlung aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, so ist den teilnehmenden Angehörigen der Dienststelle Dienstbefreiung, einschließlich der zusätzlichen Wegzeiten, in entsprechendem Umfang zu gewähren.
(3)
Teilnehmende Angehörige der Dienststelle erhalten bei Reisen, die durch die Teilnahme an den außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Personalversammlungen entstehen, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten.