(1)
Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen der Dienststelle. Sie wird von der oder von dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.
(2)
Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Angehörigen der Dienststelle nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3)
Teilversammlungen können auch für einen Teil der Angehörigen der Dienststelle zur Behandlung von Angelegenheiten durchgeführt werden, die ausschließlich diesen Teil der Angehörigen der Dienststelle betreffen. Diese Teilversammlungen ersetzen nicht die Personalversammlungen nach Absatz 1.