(1)
In den Fällen des § 6 Absatz 2 und § 103 Absatz 2 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2)
Der Gesamtpersonalrat ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen gemeinsam betreffen und nicht von den einzelnen Personalräten innerhalb ihrer Dienststellen geregelt werden können. Soweit seine Zuständigkeit begründet ist, ist er anstelle der Personalräte zu beteiligen.