(1)
Dienststelle und Personalvertretung wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vertrauensvoll mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen. Eine Gewerkschaft ist in der Dienststelle vertreten, wenn mindestens eine Angehörige oder ein Angehöriger der Dienststelle der Gewerkschaft angehört.
(2)
Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3)
Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden durch § 2 Absatz 6 in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(4)
Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Angehörigen der Dienststelle einzusetzen.
(5)
Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.