Jurafuchs

§ 109

SPersVG
Gruppenbildung und Erweiterung des Personalrats
Schulen
Stand 2024-11-13
(1)
Die Lehrerinnen und Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen bilden gemeinsam eine weitere Gruppe; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen aus. Für die Beteiligung des Personalrats bleibt die allgemeine Gruppenzugehörigkeit maßgebend.
(2)
Hauptberufliche Lehrkräfte, die nach Maßgabe des Privatschulgesetzes Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, nehmen nur an den Wahlen der für sie zuständigen Stufenvertretungen gemäß § 111 teil.
(3)
Lehrerinnen und Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur an der Schule wahlberechtigt und wählbar, an der sie überwiegend beschäftigt sind. Bei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheidet die Lehrerin oder der Lehrer, in welcher Schule sie oder er das Wahlrecht ausübt; Entsprechendes gilt für ihre oder seine Wählbarkeit. Abweichend hiervon sind Lehrerinnen und Lehrer, deren Dienststelle sowohl eine Förderschule als auch ein Sonderpädagogisches Förderzentrum ist, nur an dieser Förderschule wahlberechtigt und wählbar. Lehrerinnen und Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur für die Stufenvertretung ihrer Stammschulform wahlberechtigt und wählbar; als Stammschulform gilt in diesem Falle die Schulform, der die Lehrerin oder der Lehrer stellenplanmäßig zugewiesen ist.
(4)
Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten auch an das Deutsch-Französische Gymnasium abgeordnete französische Lehrkräfte sowie Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die aufgrund eines Gestellungsvertrages in Schulen weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne einer Verwaltung anzugehören.
(5)
Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt auch das am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl tätige, vom Großherzogtum Luxemburg dorthin entsandte pädagogische Personal.

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