(1)
Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (Vorstand).
(2)
Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.