(1)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Personalversammlung im Einvernehmen mit dem Personalrat eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. § 56 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 57 und 58 gelten entsprechend.
(2)
An den Jugend- und Auszubildendenversammlungen soll die oder der Vorsitzende des Personalrats oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.