(1)
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 1500 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1000 Wahlberechtigte.
(2)
Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.
(3)
Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der siebte Tag vor dem Erlass des Wahlausschreibens.