(1)
Wahlberechtigt sind alle in § 64 Absatz 1 genannten Angehörigen der Dienststelle. § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2)
Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie alle Angehörigen der Dienststelle, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die Mitgliedschaft in einer Personalvertretung und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung schließen einander aus.