Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Nummer 1 genannten Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gehören zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.
§ 5
SPersVGGruppen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-11-13