Jurafuchs

§ 89

SPersVG
Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle
Beteiligung des Personalrats
Stand 2024-11-13
(1)
Der Beschluss der Einigungsstelle bindet abgesehen von den Fällen der Absätze 2 und 3 die Beteiligten.
(2)
Bei obersten Landesbehörden kann gegen Beschlüsse der Einigungsstelle nach Absatz 1, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsverantwortung sind, innerhalb eines Monates nach Zustellung die endgültige Entscheidung der Landesregierung beantragt werden. Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde entscheidet, wenn der Beschluss der Einigungsstelle keine oberste Landesbehörde betrifft.
(3)
In allen personellen Angelegenheiten, insbesondere in denjenigen des § 92 Absatz 1 und Absatz 2, und in allen organisatorischen Angelegenheiten, mit Ausnahme der in § 94 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, 11 und 13 bis 15 genannten Angelegenheiten, beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig. Dies gilt auch, wenn die Einigungsstelle sechs Wochen seit ihrer Anrufung keine Empfehlung abgegeben oder keinen Beschluss mitgeteilt hat.
(4)
Folgt die oberste Landesbehörde der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Personalrat und der Landesregierung schriftlich oder elektronisch zu begründen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(5)
Folgt in Angelegenheiten der Kommunalverwaltung das nach § 85 Absatz 3 zuständige Beschlussorgan der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat es seine Entscheidung gegenüber dem Personalrat schriftlich oder elektronisch zu begründen. Absatz 3 Satz 2 und § 106 bleiben hiervon unberührt.

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