Bei mündlichen und praktischen Prüfungen, die eine Dienststelle von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes ihres Bereichs abnimmt, ist einem Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, die beratende Teilnahme zu gestatten. Zur Prüfung gehört auch die Beratung des Prüfungsergebnisses. Bei mündlichen Prüfungen, die an einer anderen Dienststelle abgelegt werden, kann sich der zuständige Personalrat durch den bei dieser Dienststelle gebildeten Personalrat vertreten lassen.
§ 81
SPersVGBeratende Teilnahme an Prüfungen
Beteiligung des Personalrats
Stand 2024-11-13