Jurafuchs

§ 103

SPersVG
Kommunale Gebietskörperschaften
Kommunalverwaltung
Stand 2024-11-13
(1)
Dienststelle bei kommunalen Gebietskörperschaften ist die Verwaltungsbehörde der Gebietskörperschaft (Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Kreisverwaltung, Regionalverbandsverwaltung); dies gilt nicht für Schulen. § 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(2)
Kommunale Eigenbetriebe, Anstalten und Verwaltungsstellen, die nicht nur vorübergehend mehr als 20 Angehörige beschäftigen, erhalten eine eigene Personalvertretung, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt. An der Wahl der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3)
Für Angehörige einer kommunalen Gebietskörperschaft, die deren Vertretungskörperschaft (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Regionalversammlung) angehören, gilt § 14 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.
(4)
Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft und deren Ausschüssen mit Ausnahme der Beschlussfassung teilzunehmen und die Auffassung des Personalrats (Gesamtpersonalrats) darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden. Termin und Tagesordnung sind dem Personalrat (Gesamtpersonalrat) rechtzeitig bekannt zu geben.

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