Jurafuchs

§ 42

SPersVG
Gemeinsame Aufgaben von Personalrat und Richterrat
Personalrat
Stand 2024-11-13
Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat beteiligt, so teilt die oder der Vorsitzende des Personalrats dem Richterrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, Mitglieder in die Sitzung des Personalrats zu entsenden (§ 24 des Saarländischen Richtergesetzes). Auf Antrag des Richterrats oder der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle hat die oder der Vorsitzende des Personalrats eine Sitzung einzuberufen und die gemeinsame Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

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