Jurafuchs

§ 35

SPersVG
Einberufung der Sitzungen
Personalrat
Stand 2024-11-13
(1)
Spätestens eine Woche, bei Stufenvertretungen zwei Wochen, nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt hat.
(2)
Die weiteren Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende des Personalrats ein. Sie oder er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die oder der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen, besonders dringende Fälle ausgenommen, drei volle Arbeitstage liegen. Die Dringlichkeit muss durch den Personalrat mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl bestätigt werden.
(3)
Die oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies
1.
ein Viertel der Mitglieder des Personalrats,
2.
die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe,
3.
die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
4.
die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder
5.
die Schwerbehindertenvertretung

beantragt. Ein Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Personalrats behandelt werden.

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