(1)
Im Bereich der Vollzugspolizei gilt als Dienststelle die Landespolizeidirektion ohne die Polizeiinspektionen. Die Gesamtheit der Bediensteten in den Polizeiinspektionen bildet daneben eine eigene Dienststelle. Als Leiterin oder als Leiter der Dienststelle nach Satz 2 gilt die Leiterin oder der Leiter der Landespolizeidirektion.
(2)
Beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ein Polizeihauptpersonalrat gebildet. Seine Mitglieder werden von den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die
1.
in den Dienststellen nach Absatz 1,
2.
beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und
3.
in den Dienststellen des nachgeordneten Bereiches des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport
beschäftigt sind, gewählt. Satz 2 gilt nicht für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die in der Abteilung für Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport beschäftigt sind. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.