Jurafuchs

§ 59

SPersVG
Wahl und Zusammensetzung
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Stand 2024-11-13
(1)
Bei den obersten Landesbehörden, deren Geschäftsbereich nachgeordnete Dienststellen oder Einrichtungen gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes umfasst, werden neben den Personalräten Hauptpersonalräte gebildet, sofern nichts anderes bestimmt ist. An der Wahl des Hauptpersonalrats nehmen alle Wahlberechtigten im Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde teil.
(2)
Bei den Landesmittelbehörden mit in der Regel mehr als 150 Angehörigen werden Bezirkspersonalräte gebildet. An der Wahl des Bezirkspersonalrats nehmen alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Geschäftsbereich der Landesmittelbehörde teil. Erstreckt sich der Geschäftsbereich einer Landesmittelbehörde auf das ganze Land, so nimmt der Bezirkspersonalrat gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr.
(3)
Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel
(4)
Für die Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen gelten die §§ 13 und 14, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1, 2 und 6, die §§ 17 bis 20 und die §§ 23 bis 25 entsprechend. § 14 Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für die leitenden Angehörigen der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands findet nicht statt. An ihrer Stelle übt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnisse zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 22 aus.
(5)
Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
(6)
In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.

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