Jurafuchs

§ 106

SPersVG
Anrufen der Aufsichtsbehörde
Kommunalverwaltung
Stand 2024-11-13
Hält der Personalrat in Angelegenheiten, die seiner Beteiligung unterliegen, ein Eingreifen im Wege der Staatsaufsicht für angezeigt, so kann er den Sachverhalt mit seiner Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten. Diese entscheidet im Rahmen ihrer Befugnisse.

Meine Notizen

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