Hält der Personalrat in Angelegenheiten, die seiner Beteiligung unterliegen, ein Eingreifen im Wege der Staatsaufsicht für angezeigt, so kann er den Sachverhalt mit seiner Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten. Diese entscheidet im Rahmen ihrer Befugnisse.
§ 106
SPersVGAnrufen der Aufsichtsbehörde
Kommunalverwaltung
Stand 2024-11-13