Jurafuchs

§ 33

SPersVG
Vorsitz und Vorstand
Personalrat
Stand 2024-11-13
(1)
Besteht der Personalrat aus mehreren Mitgliedern, so bildet er aus seiner Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus der oder dem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Dem Vorstand muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Mitglieder jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.
(2)
Der Personalrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Vorstand die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(3)
Hat der Personalrat mindestens elf Mitglieder, so wählt er zwei weitere Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in den Vorstand.
(4)
Machen die Gruppen von ihrem Recht, im Vorstand vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so wählt der Personalrat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstands aus seiner Mitte.
(5)
Ergibt sich bei den Wahlen Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

Meine Notizen

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