(1)
Als Leiterin oder als Leiter der Dienststelle gilt die Intendantin oder der Intendant. Sie oder er kann sich durch ihre ständige Vertreterin oder ihren ständigen Vertreter oder seine ständige Vertreterin oder seinen ständigen Vertreter, die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor oder die Justitiarin oder den Justitiar vertreten lassen.
(2)
Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuss wahrgenommen, der aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie aus der Intendantin oder dem Intendanten besteht. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(3)
Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4)
Abweichend von § 87 Absatz 2 kann bei der oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung zum Richteramt abgesehen werden.