(1)
Kommt eine Einigung über eine von der Leiterin oder von dem Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht zustande, so kann sie oder er innerhalb von zwei Wochen die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, schriftlich oder elektronisch vorlegen. Kommt eine Einigung über eine vom Personalrat beantragte Maßnahme nicht zustande oder trifft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle innerhalb der in § 91 Absatz 2 genannten Fristen keine Entscheidung, so kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Fristablauf die Angelegenheit der Stufenvertretung, die bei der übergeordneten Dienststelle besteht, schriftlich oder elektronisch vorlegen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall eine von Satz 1 abweichende Frist vereinbaren. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat unterrichten sich gegenseitig, wenn sie die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle oder der bei ihr bestehenden Stufenvertretung vorlegen.
(2)
Einigt sich die übergeordnete Dienststelle mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung nicht, so hat sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde zu unterbreiten. Die Leiterin oder der Leiter der obersten Dienstbehörde hat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen mit dem zuständigen Hauptpersonalrat zu erörtern. Der Hauptpersonalrat und die Leiterin oder der Leiter der obersten Dienstbehörde können im Einzelfall eine abweichende Frist vereinbaren. Handelt es sich bei der Dienststelle, in der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 eine Einigung nicht erzielt werden kann, um eine oberste Dienstbehörde, so richtet sich das weitere Verfahren unmittelbar nach § 86.
(3)
Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen, tritt in Verfahren nach Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 86 bis 89 an die Stelle der obersten Dienstbehörde und an die Stelle der übergeordneten Dienststelle das in ihren Verfassungen oder Satzungen jeweils vorgesehene Beschlussorgan oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die zuständige Aufsichtsbehörde. An die Stelle der Stufenvertretung tritt der Personalrat.