(1)
Der Personalrat bestimmt in allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt. Die Mitbestimmung entfällt beim Erlass von Rechtsvorschriften sowie bei Organisationsentscheidungen und Verwaltungsanordnungen der Landesregierung. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2)
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder elektronisch begründet.
(3)
Der Beschluss des Personalrats ist der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats abweichende Fristen vereinbaren. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. In den Fällen des § 41 Absatz 1 verlängert sich diese Frist um eine Woche. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für eine Angehörige oder einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle der oder dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.