Jurafuchs

§ 96

SPersVG
Stufenverfahren
Beteiligung des Personalrats
Stand 2024-11-13
(1)
Kommt eine Einigung zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat nicht zustande, so kann jeder auf dem Dienstweg binnen einer Woche der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, die Angelegenheit mit dem Antrag auf Entscheidung der obersten Dienstbehörde vorlegen. Diese entscheidet nach Beratung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung endgültig. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall eine abweichende Frist vereinbaren. § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2)
Ist ein Antrag gemäß Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen.

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