(1)
Die Angehörigen der dem Ministerium der Justiz unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten und des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe, mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat, der bei dem Ministerium der Justiz gebildet wird. Der Hauptpersonalrat nimmt auch die Aufgaben einer Stufenvertretung wahr.
(2)
An der Verhandlung von Fragen, die auch die Interessen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte berühren, nimmt die oder der Vorsitzende des Personalrats der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte teil. Entsprechendes gilt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Personalrats der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.