(1)
Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. § 26, § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, Absatz 2, 3 und 5, § 28, § 29, § 30 Absatz 1, § 32 und § 40 gelten entsprechend.
(2)
Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollenden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.