(1)
Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 41 und die §§ 43 bis 47, für ihre Befugnisse und Pflichten Kapitel 6 entsprechend. Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten die §§ 48 bis 53 entsprechend. § 50 Absatz 2 gilt mit der Einschränkung, dass unterhalb von 301 Wahlberechtigten keine Freistellung erfolgt.
(2)
In Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung mitbestimmt, gilt § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend.