Jurafuchs

§ 127

SPersVG
Fachkammern und Fachsenat
Gerichtliche Entscheidungen
Stand 2024-11-13
(1)
Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes eine Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein Fachsenat zu bilden. Bei Bedarf können weitere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.
(2)
Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzender oder als Vorsitzendem und ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Verwaltungen sein. Sie werden je zur Hälfte von
1.
den unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften und
2.
den obersten Landesbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden

vorgeschlagen und vom Ministerium der Justiz berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richterinnen und Richter erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.

(3)
Die Fachkammer und der Fachsenat werden in der Besetzung mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzender oder als Vorsitzendem und je zwei nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern tätig. Unter den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden.

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