(1)
In Angelegenheiten, die alle Dienststellen betreffen und einheitlich zu regeln sind, oder in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen höheren Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
(2)
Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesen Fällen verlängert sich die Frist nach § 84 Absatz 3 Satz 1 und § 95 Absatz 2 Satz 1 um eine Woche, sofern die Stufenvertretung und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle keine abweichende Regelung vereinbaren.