Das Land erstattet die Mehraufwendungen, die ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Beratungen nach §§ 8 und 9 hat. Es sind die konkret nachgewiesenen angemessenen Mehrbelastungen für Beratungen unter Beachtung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nachzuweisen, dass er diese Beratungen nicht bereits vor dem 10. Juni 2021 hätte erbringen müssen.
§ 10
BbgKJGMehrbelastungsausgleich für Beratungen nach den §§ 8 und 9
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25