(1)
Fachstellen sind selbstständige unabhängige Beratungs- und Unterstützungsangebote im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die von der obersten Landesjugendbehörde finanziert werden.
(2)
Träger von Fachstellen können Träger der Jugendhilfe, Hochschulen, wissenschaftliche Einrichtungen und Institute sowie andere geeignete Rechtsträger sein. Fachstellen sollen ihren Sitz im Land Brandenburg oder in Berlin haben.
(3)
Fachstellen haben folgende Aufgaben:
1.
kostenfreie Beratung von Trägern der Jugendhilfe, den Verpflichteten nach § 15 sowie Schulen,
2.
Unterstützung bei Einzelfallangelegenheiten,
3.
Förderung der Verständigung von Trägern der Jugendhilfe auf gemeinsame Standards,
4.
Herbeiführung und Begleitung von Netzwerken zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz,
5.
Förderung der prozessorientierten Entwicklung von strategischen Themen und Fragestellungen,
6.
Unterstützung der Qualitätsentwicklung nach § 79a Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Fachstellen führen keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz durch. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist nur im Rahmen der Förderbedingungen zugelassen. Durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes kann von den Sätzen 2 und 3 abgewichen werden.
(4)
Die Aufgaben nach Absatz 3 können von der obersten Landesjugendbehörde erweitert werden. Sie sind auf den Handlungs- und Aufgabenbereich zu beschränken, für den die Einrichtung der Fachstelle erfolgt.
(5)
Fachstellen dürfen Daten über Personen oder Träger der Jugendhilfe, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht an die oberste Landesjugendbehörde weitergeben, es sei denn, die Person oder der Träger der Jugendhilfe stimmt zu. Zum Zwecke der Förderung und Abrechnung von Leistungen sowie aus statischen Zwecken können Daten in anonymisierter Form weitergegeben werden.
(6)
Die Finanzierung der Fachstellen erfolgt aufgrund von Vereinbarungen gemäß § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Eine Eigenleistung der Träger der Fachstellen ist nicht zu erbringen. Sie soll über einen längeren Zeitraum erfolgen. § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.